Ein teilweiser Forderungsverzicht gegenüber der E. AG sei nicht möglich gewesen, weil die F. und G. dafür keinen Gegenwert erhalten und deshalb dem Geschäft nicht zugestimmt hätten. Bei der gewählten Lösung des Forderungsverkaufs an den Rekurrenten hätten die F. und G. hingegen höhere Zinsen von der E. AG (durch privat vom Rekurrenten neu in die E. AG investiertes Geld) sowie die Möglichkeit erhalten, im Jahre 2015 eine Abschlagszahlung auf die ausstehende Forderung von CHF 341'000.00 zu realisieren. - 10 -