Für die F. und G. sei es wichtig gewesen, für die gegenüber der E. AG bestehende Forderung einen Gegenwert zu erhalten. Deshalb sei der Rekurrent ins Spiel gekommen. Die E. AG habe selber nichts bieten können, da sie überschuldet gewesen sei. Ein teilweiser Forderungsverzicht gegenüber der E. AG sei nicht möglich gewesen, weil die F. und G. dafür keinen Gegenwert erhalten und deshalb dem Geschäft nicht zugestimmt hätten.