Somit hätten die Verkäufer der Forderung das gleiche Wissen über die H. AG gehabt wie der Rekurrent selber, was zeige, dass die Transaktion einem Drittvergleich sehr wohl standhalte. Im Übrigen habe der Rekurrent keinerlei geldwerten Vorteil erzielt, da die Tilgung der gegenüber der E. AG bestehenden Forderung (teilweise) durch die Übertragung notleidender Forderungen an ihn erfolgt sei, deren Rückzahlung noch nicht vollständig erfolgt und ungewiss sei. Der Rekurrent habe deshalb überhaupt nicht profitiert vom Kauf der gegenüber der E. AG bestehenden Forderung unter Nominalwert. Der Marktwert der Forderung liege weit unter dem Nominalwert.