Bezüglich Drittvergleich sei entscheidend, dass der Rekurrent gewusst habe, welches Dividendenpotential bei der E. AG vorhanden gewesen sei. Zwar hätte ein Dritter alleine aufgrund der in der Bilanz ausgewiesenen Überschuldung wohl kaum eine gegenüber der E. AG bestehende Forderung gekauft, auch nicht unterpreislich. Jedoch müsse der Rekurrent vom grossen Dividendenpotential gewusst haben, sonst hätte er die Forderung nicht erworben, sondern die E. AG in den Konkurs gehen lassen. -9- Durch den Forderungsverzicht der F. und von G. habe sich die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rekurrenten um CHF 279'000.00 verbessert.