Zwar sei richtig, dass es sich bei der F. um eine Drittpartei handle. Jedoch ginge es nicht um die Vereinbarung zwischen der F. und dem Rekurrenten, sondern um die Beziehung des Rekurrenten gegenüber der von ihm beherrschten E. AG. Der Rekurrent habe als Verwaltungsratspräsident der E. AG mit den Gläubigern über einen Schulderlass verhandelt. Dieser Schulderlass hätte erfolgswirksam in der E. AG verbucht werden müssen. Stattdessen habe der Rekurrent die Forderung unter dem Nominalwert gekauft und persönlich profitiert. Zwar sei die E. AG im Jahr 2015 überschuldet gewesen.