4.1.3. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q. aus, die Vereinbarung über den Erwerb der Darlehensforderungen von der F. und G. zu einem Preis, der CHF 279'000.00 unter dem Nominalwert der Forderung gelegen habe, sei nur zustande gekommen, weil der Rekurrent Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. AG gewesen sei. Nur aufgrund seines Insiderwissens habe er beurteilen können, ob sich dieses Geschäft für ihn lohne. Hätte er nicht mit einem finanziellen Erfolg gerechnet, wäre es nicht zum Erwerb der Darlehensforderung gekommen.