Als die bei der E. AG verbleibenden 83 Aktien der H. AG im September 2017 an die I. AG verkauft worden seien, habe die E. AG gleichzeitig ein Forderungsportfolio von der H. AG erworben. Dieses Forderungsportfolio sei bezahlt worden, indem die E. AG die gegenüber der I. AG (in gleicher Höhe) bestehende Kaufpreisforderung (aus dem Verkauf der verbliebenen 83 Aktien der H. AG) an die H. AG abgetreten habe. Das von der H. AG erworbene Forderungsportfolio sei notleidend gewesen.