Es sei nicht möglich gewesen, dass die E. AG das Darlehen gegenüber der F. und G. mit einem Abschlag beglichen hätte, da die E. AG zu jenem Zeitpunkt überschuldet und niemand bereit gewesen sei, weiter in sie zu investieren. Deshalb habe der Rekurrent der F. und G. die Forderung abgekauft. Es sei beim Forderungsverkauf zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung gekommen, da der Rekurrent keinerlei Vorteil erhalten habe, der Preis mit der F. und G. zu Marktkonditionen vereinbart worden sei und einem Drittvergleich standhalte, und zudem kein Beteiligungsverhältnis zwischen den involvierten Parteien bestanden habe.