mit dem Vorschlag, die gegenüber der E. AG bestehende Forderung mit einem Abschlag abzukaufen, an die F. und an G. gelangt. In der Folge sei es zur Vereinbarung vom 17. Oktober 2013 gekommen. Die gegenüber der E. AG bestehende Forderung sei zu diesem Zeitpunkt höchstens noch CHF 187'600.00 Wert gewesen, weshalb der Kauf der Forderung durch den Rekurrenten für CHF 372'000.00 (richtig: CHF 341'000.00) kein gutes Geschäft gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, dass die E. AG das Darlehen gegenüber der F. und G. mit einem Abschlag beglichen hätte, da die E. AG zu jenem Zeitpunkt überschuldet und niemand bereit gewesen sei, weiter in sie zu investieren.