4.1.2. In der dagegen geführten Einsprache machte der Rekurrent geltend, die Aufrechnung des Beteiligungsertrages sei unzulässig, weil der Verkauf der gegenüber der E. AG bestehenden Forderung durch die F. und G. an ihn zu Marktkonditionen erfolgt sei. Die Forderung sei nach Meinung der Verkäufer nicht mehr Wert gewesen als der dafür vereinbarte Preis, ansonsten wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Zudem liege keine Transaktion zwischen der Gesellschaft und ihrem Beteiligungsinhaber vor.