Das Kaufrecht sollte durch Überweisung des Kaufpreises bis spätestens am 30. Juni 2015 ausgeübt werden. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die bestehenden Darlehen der F. und von G. (abweichend vom ursprünglichen Darlehensvertrag vom 24. Juli 2009) von der Schuldnerin (der E. AG) bis zur Ausübung des Kaufrechts mit 2,5 % zu verzinsen und per 30. Juni 2014 mit CHF 22'000.00 (davon CHF 2'000.00 für G.) zu amortisieren seien. Das Kaufrecht wurde vom Rekurrenten am 30. Juni 2015 bzw. am 6. Juli 2015 ausgeübt (vgl. nachfolgend Erw. 5.2.4.).