3.3. Mit am 7., 17. und 21. Oktober sowie am 7. November 2013 unterzeichneter Vereinbarung (in der Folge: Vereinbarung vom 7. Oktober 2013) anerkannte die E. AG eine gegenüber der F. (noch) bestehende Schuld von CHF 557'800.00 sowie eine gegenüber G. bestehende Schuld von CHF 62'200.00 (beide aus dem Kaufvertrag vom 24. Juli 2009). Die F. und G. räumten dem Rekurrenten das Recht ein, die gegenüber der E. AG bestehenden Forderungen zum Preis von CHF 341'000.00 zu erwerben. Das Kaufrecht sollte durch Überweisung des Kaufpreises bis spätestens am 30. Juni 2015 ausgeübt werden.