Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 abgewiesen. Da die E. AG trotz der Hinzurechnung von CHF 279'000.00 für das Geschäftsjahr 2015 (weiterhin) einen Verlust auswies, wurde mangels Rechtsschutzinteresse auf den dagegen von der E. AG erhobenen Rekurs mit Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom tt.mm.2019 nicht eingetreten (SGE vom tt.mm.2019 [3-RV.aaa]). 2.2. Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2015 wurde eine analoge Aufrechnung der CHF 279'000.00 zum steuerbaren Einkommen der Rekurrenten als qualifizierter Beteiligungsertrag vorgenommen. Diese Aufrechnung ist vorliegend umstritten.