2. 2.1. Der Rekurrent war 2015 Hauptaktionär der E. AG. Im Veranlagungsverfahren der E. AG betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wurden Forderungsverzichte von CHF 279'000.00 zugunsten der Gesellschaft festgestellt und als geldwerte Leistungen zum steuerbaren Gewinn der E. AG hinzugerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 abgewiesen.