3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (zugestellt am 9. Juli 2020) haben A. und B. mit Rekurs vom 3. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie lassen folgenden Antrag stellen: "Auf die Aufrechnung als qualifizierter Beteiligungsertrag der E. AG sei zu verzichten." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet.