1. Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 517'577.00 (gerundet CHF 517'500.00, davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 279'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 485'000.00 veranlagt. Dabei wurde eine geldwerte Leistung von CHF 279'000.00 als Beteiligungsertrag erfasst. 2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2020 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 18. Mai 2020 Einsprache. Sie stellten den Antrag, es sei auf die Aufrechnung des qualifizierten Beteiligungsertrages von CHF 279'000.00 zu verzichten.