Die Vorinstanz forderte den Rekurrenten bereits im Veranlagungsverfahren auf, alle Belege zu den deklarierten Spesenauslagen einzureichen. Die Belege wurden, soweit ersichtlich, eingereicht, jedoch ohne den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit. Die Vorinstanz war entsprechend grosszügig in ihrer Einschätzung, dass über 55 % der geltend gemachten Aufwendungen Berufsauslagen gewesen sein sollen. Nachdem die Vorinstanz Auslagen von CHF 27'333.05 als noch angemessen betrachtete, verzichtet das Spezialverwaltungsgericht auf eine detaillierte Prüfung und Korrektur. Der Rekurs ist auch diesbezüglich abzuweisen.