7.4. Ein Pauschalabzug der Berufskosten von 75 % wird vom Gesetz nicht vorgesehen, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Somit ist es am Rekurrenten, die effektiven beruflichen Kosten und insbesondere die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen. In den Belegen finden sich hauptsächlich Restaurantquittungen und handschriftlich festgehaltene Kilometerauflistungen. Es ist äusserst fraglich, ob bei allen Auslagen tatsächlich eine berufliche Notwendigkeit bestanden hat, was der Rekurrent zu beweisen hätte. Die Vorinstanz forderte den Rekurrenten bereits im Veranlagungsverfahren auf, alle Belege zu den deklarierten Spesenauslagen einzureichen.