7.2. Im Einsprache- und Rekursverfahren beantragt der Rekurrent die pauschale Festsetzung der Spesen auf 75 % der der C. AG gestellten Forderungen. Beziffert wurde der Antrag nicht. Den Antrag auf pauschale Berufsauslagen von 75 % lehnte die Steuerkommission Q. ab, da das Gesetz einen Pauschalabzug von 3 % vorsehe. 7.3. 7.3.1. Als abziehbare Berufskosten nach § 35 Abs. 1 StG gelten "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (lit. c). Dazu gehören z.B. Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, ein privates Arbeitszimmer und Berufskleider (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BkV).