6.3.5. Nach dem Gesagten überwiegen die Indizien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. Es ist dementsprechend auch bei der nachfolgenden Beurteilung der Berufsauslagen von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 7. 7.1. Der Rekurrent deklarierte in der Buchhaltung Berufskosten von CHF 48'371.65. Die Steuerkommission Q. gewährte effektive Berufsauslagen von insgesamt CHF 27'333.05: