6.3.4. Da die Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und der C. AG nicht eingereicht wurde, kann nicht ohne Weiteres auf das Schreiben der C. AG vom 14. Mai 2019 (Rekursbeilage 1) abgestellt werden, wonach dem Rekurrenten nicht bezahlte Rechnungen von Kundenaufträgen von den monatlichen Provisionszahlungen in Abzug gebracht werden sollen. Der Rekurrent kann deshalb aus diesem Schreiben für sich kein Unternehmerrisiko ableiten. Im Übrigen sind für die Beurteilung der Frage, -8- ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, weder die Abmachungen noch die Erklärungen der Parteien ausschlaggebend.