Die Steuerbehörde sei nicht verpflichtet, sich auf die Beurteilung der SVA zu stützen. Sämtliche Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Offerten seien im Namen der D. ausgestellt worden. Gemäss Homepage der D. handle es sich bei der Druckerei um ein Service Center und einen Verkaufsstandort der C. AG. Der Rekurrent sei als Kundenberater aufgeführt. Nach Aussen trete der Rekurrent im Namen der D. auf, welche -7- wiederum zur C. AG gehöre. Es erfolge kein Auftritt im eigenen Namen. Es seien weder grössere Investitionen getätigt, noch sei ein Unternehmerrisiko eingegangen worden.