Die Investitionen in kostenintensive, schwere Maschinen überlasse er den Lieferanten. Die C. AG mache nach mehrfachen Abklärungen (auch im Ausland) für ihn das optimal wirtschaftliche und pekuniär beste Angebot, weswegen er nur einen Lieferanten habe. Die C. AG sei nicht mit der D. verbunden. Letztere gehöre E.. Der Rekurrent, als ehemaliger Besitzer der D., stehe als freier Kundenberater und Lieferant von Drucksachen seinen rund 200 heutigen D.-Kunden zur Verfügung. 6.2. Die Steuerkommission Q. ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei der Tätigkeit für die C. AG steuerrechtlich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle. Als Gründe wurde folgendes ausgeführt: