4. In der Steuererklärung 2016 deklarierte der Rekurrent Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 7'692.00. Die Steuerkommission Q. ging hingegen davon aus, dass es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle. Sie legte ihrer Veranlagungsverfügung Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 51'351.00 zu Grunde und gewährte einen Abzug von CHF 27'333.00 für effektive Berufsauslagen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. In einem zweiten Schritt wird auf die Spesen bzw. Berufsauslagen eingegangen. -5-