Wird eine Vorladung verlangt, so ist dem Antrag stattzugeben. Jedoch besteht im gleichen Verfahren kein Recht auf mehrere Verhandlungen, wobei es sich beim Veranlagungs- und beim Einspracheverfahren in derselben Steuerperiode nicht um das gleiche Verfahren handelt (RGE vom 23. Juni 2005 [3-RV.2005.50026]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 190 StG N 8). Auf sein Begehren wurde mit dem Rekurrenten im Einspracheverfahren eine Verhandlung durchgeführt. Anspruch auf eine weitere Verhandlung besteht nicht, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.