3. Der Rekurrent bringt im Rekurs vor, er habe nach der Einsprache um ein Gespräch mit dem Gemeindesteueramt gebeten, welches stattgefunden habe. Obwohl er es gewünscht habe, sei das Gespräch nicht protokolliert worden. Ein weiteres Treffen sei aber nicht gewährt worden. Sofern der Rekurrent damit geltend machen möchte, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen, ihr von sich aus Beweismittel vorzulegen und dabei seine Steuererklärung zu vertreten (§ 190 Abs. 2 StG). Wird eine Vorladung verlangt, so ist dem Antrag stattzugeben.