6. A. hat eine Replik erstattet. -3- 7. Aufforderungsgemäss nahm A. mit Schreiben vom 24. Februar 2021 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2021 Stellung und legte weitere Belege auf. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).