1. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 85'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 85'700.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 21'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 21'000.00) veranlagt. Die Tätigkeit für die C. AG wurde steuerrechtlich als eine unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und es wurden Aufrechnungen bei den deklarierten Berufsauslagen getätigt.