6.3. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rekurrenten in T. nicht über ein Spezialsteuerdomizil verfügen. Das aus der Einzelgesellschaft des Rekurrenten resultierende Einkommen und die entsprechenden Vermögenswerte sind für das Jahr 2016 vollumfänglich dem Hauptsteuerdomizil Q. zur Besteuerung zuzuweisen. Eine in doppelbesteuerungsrechtlicher Hinsicht relevante Tätigkeit in T. ist nicht nachgewiesen. Daher ist der Rekurs abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 16 -