6. 6.1. Infolge der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht ist die Verlegung des Geschäftssitzes der Einzelgesellschaft nach T. klar zu verneinen. Dazu kommen die widersprüchlichen Angaben des Rekurrenten zu den Büroräumlichkeiten, der geringe Mietzins sowie die Buchhaltungsbelege und der Bankkontoauszug mit der Adresse des Hauptsteuerdomizils in Q., die ebenso gegen eine Sitzverlegung nach T. sprechen. 6.2. Den Rekurrenten gelingt es zudem nicht, aufzuzeigen, dass der Rekurrent in T. über feste Anlagen verfügte und dass der wesentliche Teil der Arbeiten, welcher nicht bei den Kunden vorgenommen wurde, tatsächlich in T. erfolgte.