bezahlt wurde. Der Rekurrent kann folglich mit der behaupteten (und zudem periodenfremden) Zahlung nichts zu seinen Gunsten für einen Geschäftsort in T. im Jahr 2016 ableiten. 5.6.11. Bereits per 1. Januar 2015 begann der Rekurrent mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in Räumlichkeiten am Wohnsitz in Q.. Insofern muss vorab davon ausgegangen werden, dass es für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Wohnhaus in Q. geeignete Büroräumlichkeiten gegeben hat.