Da jedoch J. in der Bestätigung selbst vorbringt, dass er und der Rekurrent seit über 30 Jahren geschäftlich verbunden seien, ist diese Bestätigung als Gefälligkeit und deshalb als (unbewiesene) Parteibehauptung zu werten. Zudem widerspricht dies dem Mietvertrag und den Angaben des Rekurrenten, wonach vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 ein befristetes und erst ab dem 1. Juli 2016 ein unbefristetes Mietverhältnis bestanden hat. Zusammenfassend kann mit dieser Bestätigung die Nutzung der Büroräumlichkeiten in T. nicht bewiesen werden.