5.6.9. Mit dem Schreiben vom 2. November 2020 lässt der Rekurrent eine Bestätigung von J. vom 29. Oktober 2020 einreichen. In dieser führt J. aus, dass der Rekurrent mit der I. GmbH einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen habe und dass dieser die Büroräumlichkeiten und den Showroom auch benutze. Da jedoch J. in der Bestätigung selbst vorbringt, dass er und der Rekurrent seit über 30 Jahren geschäftlich verbunden seien, ist diese Bestätigung als Gefälligkeit und deshalb als (unbewiesene) Parteibehauptung zu werten.