5.6.6. Wie der Mietzinsanteil des Rekurrenten berechnet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Schlüssel zur Anteilsberechnung (25 %, 15 % und 10 %). Er erklärt die konkrete Berechnung nicht, sondern macht pauschal geltend, sie sei anhand der Präsenz des Rekurrenten erfolgt. Die Aussagen des Rekurrenten dazu sind nicht glaubwürdig und widersprechen den von ihm aufgelegten Urkunden. Immerhin wurde der Mietzins in der Buchhaltung der E. verbucht, nicht jedoch der Nebenkostenanteil von CHF 50.00. Der Rekurrent behauptet, dass dieser - 13 -