5.6.3. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten könnte die Benützung der gemieteten Büroräumlichkeiten eine administrative Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen erlauben. Über die Beschaffenheit und Einrichtung des gemieteten Raumes geht jedoch nichts aus dem Mietvertrag hervor. Fraglich ist zudem, ob insbesondere der Büroraum tatsächlich dem Rekurrenten zur Verfügung stand. Gemäss undatierter Einsprache wurde der Mietzinsanteil von CHF 500.00 folgendermassen berechnet, unter Berücksichtigung, dass der Rekurrent alleine tätig sei und je nach Auftrag 40 – 60 % auswärts bei Kunden verbringe: - 12 -