5.5.3. Auf die Zeugenbefragung von J. wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da dieser keine Aussagen machen könnte, welche nicht bereits schriftlich von ihm bestätigt wurden und die mangels (durch die Rekurrenten) eingereichter Belege nicht überprüft werden könnten. Ausserdem sind J. und der Rekurrent seit über 30 Jahren geschäftlich verbunden (vgl. Schreiben vom 29. Oktober 2020 von J.), weshalb selbst die Verwertbarkeit der Zeugenaussage und der Bestätigung im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund weiterer Unstimmigkeiten (vgl. Erw. 5.6.9. und 5.6.10.) sehr fraglich wäre.