Da die Bankauszüge vorliegend aber nicht eingereicht wurden, kann das Spezialverwaltungsgericht die Angaben der Rekurrenten, dass der Rekurrent die übrigen Arbeiten ab dem 1. Januar 2016 in T. erledigt habe, nicht überprüfen. Es liegt damit eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die übrigen Tätigkeiten in T. erledigt hat.