Die (detaillierten) Bankauszüge sind generell geeignet, die objektiven, äusseren Lebensumstände des Rekurrenten aufzuzeigen bzw. seinen (hauptsächlichen) Aufenthaltsort und entsprechend auch seinen regelmässigen Arbeitsort zu belegen oder glaubhaft zu machen, da sie nur mit grossem Aufwand so "verändert" werden können, dass sich daraus ein anderer als der tatsächliche Lebensmittelpunkt bzw. Arbeitsort ergibt. Da die Bankauszüge vorliegend aber nicht eingereicht wurden, kann das Spezialverwaltungsgericht die Angaben der Rekurrenten, dass der Rekurrent die übrigen Arbeiten ab dem 1. Januar 2016 in T. erledigt habe, nicht überprüfen.