Die Prüfung der eingereichten Buchhaltungsbelege hat ergeben, dass der Rekurrent die Spesen hauptsächlich mit der Maestro-Karte xxxx 7213 oder mit der Visa-Karte xxxx 9793 bezahlt hat. Die Maestro-Karte gehört jedoch nicht zum genannten K.-Konto. Auch die Kreditkarte wurde nicht über das K.-Konto abgerechnet. Damit ist klar, dass die Rekurrenten der Editionsaufforderung vom 6. Mai 2021 nur teilweise nachgekommen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie die Bankkontoauszüge sowie Kreditkartenabrechnungen nicht einreichen wollten. - 10 -