5.5.2. Die in der Buchhaltung befindlichen Belege bezüglich Verpflegung und Kurzzeitparken deuten lediglich darauf hin, dass der Rekurrent punktuell in T. gewesen sein könnte. Insbesondere aufgrund der geringen Anzahl ergeben sich daraus aber keine regelmässigen Aufenthalte in T.. Entsprechend ist damit nicht bewiesen, dass sich der Rekurrent regelmässig in T. aufgehalten hat, um die übrigen Arbeiten, die immerhin auch 40 – 60 % seiner Tätigkeit ausmachen, wie behauptet, in T. zu erledigen.