5.4. Allein aus der Eintragung der Einzelfirma in das Handelsregister des Kantons S lässt sich indessen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Geschäftsniederlassung in T. ableiten. In steuerrechtlicher Hinsicht wird das Spezialsteuerdomizil nicht mit dem Handelsregistereintrag begründet. Die Eintragung ist eine rein formale Erklärung mit deklaratorischer Wirkung (ASA 57 S. 582, Erw. 4b).