5.3. Wie vom Rekurrenten glaubwürdig dargelegt, ist im Folgenden davon auszugehen, dass sich seine Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil bei den beratenen Kunden, ausserhalb eines Büros, abgespielt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Nachweis gelingt, ob am behaupteten Geschäftsort in T. ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden waren und dass die übrigen Tätigkeiten dort ausgeübt wurden. -9-