4.2.2. Diese für die Verlegung des Wohnsitzes ausgearbeitete Rechtsprechung des Bundesgerichts kann analog auch für die Verlegung des Geschäftsortes angewandt werden. 4.3. Der Rekurrent liess per tt.mm.2016 die Einzelunternehmung E. mit Sitz in der Z-Gasse 14 in T. ins Handelsregister des Kantons S eintragen. Mit dem Eintrag in das Handelsregister des Kantons S macht der Rekurrent nun geltend, es sei aufgrund des im Kanton S begründeten Spezialsteuerdomizils eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Die Steuerbehörde hat nach dem Gesagten der Untersuchungspflicht betreffend Sitzverlegung nach T. nachzukommen, wobei die Rekurrenten ihrer Mitwirkungspflichten Folge zu leisten haben.