2. 2.1. Die Rekurrenten bringen vor, dass der Rekurrent am 1. Januar 2015 seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma E. in den Räumlichkeiten am Wohnsitz in Q. gestartet habe. Per 1. Januar 2016 habe er die Büroräumlichkeiten in T. angemietet. Zu seinen Dienstleistungen zähle die "…". Für die Akquisition seien Verträge zur Nutzung der Netzwerke mit der F. AG in T. und der G. AG in U. geschlossen worden. Die E. biete neben den F. Trainingsprogrammen eigene Leistungen im Bereich Sales an. Diese Dienstleistungen würden auf den Trainingsprogrammen der F. AG aufbauen.