3. Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut, indem sie den Antrag a) guthiess. Auf den Antrag b) trat sie nicht ein, nahm ihn jedoch für die Beurteilung der direkten Bundessteuer zur Kenntnis. Antrag c) wurde abgewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 177'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 207'400.00) festgesetzt. 4. Den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (Zustellung am 2. Juli 2020) liessen A. und B. mit Rekurs vom 31. August 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellten folgenden Antrag: