Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 193'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 223'400.00; davon CHF 3'000.00 Beteiligungsertrag) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Steuerausscheidung zugunsten des Kantons S vorgenommen. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 erhoben A. und B. mit undatiertem Schreiben Einsprache (Posteingang 17. April 2020). Sie beantragten,