6. Zusammenfassend hat der Rekurrent Anspruch auf einen Abzug der Gewinnungskosten in der Höhe von CHF 1'911.45 (CHF 1'099.50 + CHF 811.95). Dies ist summa summarum weniger als der von der Vorinstanz gewährten Pauschalbetrag von CHF 2'000.00. Da nur entweder die effektiv angefallenen Berufsauslagen oder die pauschalierten Berufsauslagen abgezogen werden können, ist vorliegend der von der Vorinstanz bereits gewährte höhere Pauschalbetrag zu berücksichtigen. 7. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.