Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die Rechnung vom 12. Januar 2018 in der Höhe von CHF 4'261.90, da diese vollständig mit den im 2017 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wurde. Weshalb auch kein Zahlungsbeleg für diese Rechnung eingereicht wurde. Diese wären aufgrund des Periodizitätsprinzips im Jahre 2017 geltend zu machen gewesen. Ferner nicht abzugsfähig ist der Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00. Da es sich hierbei um Kosten in einem laufenden Verfahren handelt und somit noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe diese Kosten überhaupt anfallen.