Mit Schreiben vom 19. November 2020 wurde der Rekurrent unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht unter anderem die Zahlungsbelege der Zwischenrechnung "Arbeitsrecht" vom 12. Januar 2018, der Zwischenrechnung "Arbeitsrecht" vom 23. Februar 2018 und der Zwischenrechnung "Arbeitsrecht" vom 14. Dezember 2018 einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte der Rekurrent unter anderem lediglich den Zahlungsbeleg in der Höhe von CHF 1'099.50 ein, welcher der Rechnung vom 14. Dezember 2018 zugeordnet werden kann.