Als Einkommen, zu dessen Erzielung die Aufwendungen erforderlich sein müssen, kommen im vorliegenden Fall nicht nur die eigentlichen Lohnzahlungen, namentlich diejenigen, die während der Kündigungsfrist ausgerichtet wurden, in Frage. Vielmehr zählen dazu alle im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Rekurrenten stehenden finanziellen Leistungen des Arbeitgebers sowie allfällige Ersatzleistungen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2008 [2C_266/2008], Erw. 5.3).